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Informationen zu den Prüfungen
Informationen zu den Prüfungen
Prüfungszeitraum
Auf der Seite "
Termine und Fristen" des Dezernats für Akademische Angelegenheiten (Dezernat 2) finden sich alle Semestertermine des aktuellen sowie des kommenden Semester. Dort ist jeweils für jedes Semester unter dem "Vorlesungs- und Prüfungszeitraum" der Zeitraum vom ersten Vorlesungstag bis zum letzten Prüfungstag angegeben. In der Regel sind die letzten drei Wochen dieses Zeitraums für die zentral geplanten Prüfungen reserviert. Zentral geplante Prüfungen sind alle schriftlich abzulegenden Prüfungen. Mündliche Prüfungen, insbesondere die Präsentation von Projektarbeiten, das Seminar zum Studienschwerpunkt (SSP) oder die Verteidigung der Seminar- oder Abschlussarbeit sind von diesem Zeitraum nicht betroffen und können entsprechend davon abweichen.
Der Zeitraum für individuell geplante Prüfungen beträgt in der Regel eine Woche und dient für die Planung von Nach- und Wiederholungsprüfungen. Der Zeitraum liegt einen Monat (im Wintersemester) bzw. zwei Monate (im Sommersemester) nach dem Zeitraum für zentral geplante Prüfungen und somit kurz vor Beginn des folgenden Semesters.
Grundsätzlich findet sich am Ende der Seite immer ein Link zur aktuellen Amtlichen Bekanntmachung über die Termine und Fristen. In dieser sind die Zeiträume für zentral und individuell geplante Prüfungen auch nochmal separat aufgelistet.
Prüfungsanmeldung
- Die Studierenden melden sich im HIS für die jeweilige Prüfung an.
- Anmeldezeitraum für BBW1, BBWF1, BWINFO1, BWING1, MCM2, MPM2, MWINFO2, MWING2
- Die Anmeldefrist für die zentrale Prüfungsphase endet
- für das Sommersemester zum 30.06.
- für das Wintersemester zum 10.01.
- Die Anmeldefrist für Prüfungen, die außerhalb der zentralen Prüfungsphase abgelegt werden (Individualprüfungen), endet 7 Kalendertage vor dem Prüfungstermin.
- Mit der Zulassung entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis zwischen dem Prüfungskandidaten und der Hochschule.
- Die Zulassung ist wirksam, sofern sich der/die Studierende nicht innerhalb der genannten Fristen über das HIS (in besonderen Ausnahmefällen über das zuständige Prüfungsamt) wieder abgemeldet hat.
- Kann ein Kandidat aus wichtigen Gründen oder Krankheit nach Ablauf der genannten Anmeldefrist eine Prüfung nicht erbringen, "sind die Gründe unverzüglich im Prüfungsamt zur Kenntnis zu geben und glaubhaft zu machen (im Falle einer Erkrankung grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses)."
- Anmeldezeitraum für IDMM3
- "Die Anmeldefrist endet 7 Kalendertage vor dem Prüfungstermin."
- Mit der Zulassung entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis zwischen dem Prüfungskandidaten und der Hochschule.
- Die Abmeldung von einer Prüfung muss bis spätestens 7 Tage vor der Prüfung beim Prüfungsamt erfolgen.
- Kann ein Kandidat aus wichtigen Gründen oder Krankheit nach Ablauf der genannten Anmeldefrist eine Prüfung nicht erbringen, "sind die Gründe unverzüglich im Prüfungsamt zur Kenntnis zu geben und glaubhaft zu machen (im Falle einer Erkrankung grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses)."
Vor der Prüfung
- Falls die Prüfung über mehrere Räume verteilt geschrieben wird, informieren Sie sich im HIS über die Zuteilung. Die Raumaufteilung wird außerdem zuvor über die Übersichtseite des Fachbereichs im HoMe-Portal bekannt gegeben.
- Zur Prüfung sind ein Studierendenausweis und/oder ein amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen.
- Mobiltelefone/Smartphones müssen ausgeschaltet, nicht sichtbar, nicht erreichbar und nicht auf dem Arbeitstisch deponiert sein. Die Verwendung von Mobiltelefonen/Smartphones, Laptops, Tablets, Smartwatches u.ä. während einer Prüfung wird als Täuschungsversuch gewertet.
- Teilnahmebereichtigt für die Prüfung sind nur Prüflinge, die ordnungsgemäß zur Prüfung zugelassen worden sind. Es können daher nur diejenigen an der Prüfung teilnehmen, die auf der Teilnehmerliste aufgeführt sind. Wer sich nicht anmelden konnte, begibt sich vor der Prüfung zum Prüfungsamt und klärt seine Anmeldung. Anderenfalls muss sich der Prüfling unverzüglich vor Beginn der Klausur bei der Aufsicht melden.
Die Prüflinge betreten den Raum nur nach Aufforderung durch die Aufsichtsführenden. Ist noch keine Aufsicht vor Ort, warten die Prüflinge entsprechend vor dem Raum.
Während der Prüfung
- Ausgabe der Klausuren
- Kurz vor Beginn der Bearbeitungszeit werden die Klausuren durch die aufsichtsführenden Personen ausgeteilt. Der Prüfling füllt das Deckblatt mit seinen Angaben zu Namen, Studiengang und Matrikelnummer aus und bestätigt mit seiner Unterschrift die zur Kenntnisnahme der Prüfungsbedingungen (z.B. zugelassene Hilfsmittel, aufschreiben von Rechenwegen, ...). Es wird lediglich das Deckblatt ausgefüllt. Eine Bearbeitung der Klausur findet erst nach entsprechender Aufforderung bzw. Freigabe durch die Prüfungsaufsicht statt.
- Hinweis für evasys-Klausuren: achten Sie beim Ausfüllen des Kopfbogens, dass Sie bei der Angabe der Matrikelnummer die richtigen Kästchen ankreuzen. Ein Beispiel, wie Sie den Kopfbogen einer evasys-Klausur ausfüllen, zeigt Ihnen die folgende Abbildung:
- Nicht benötigte, überzählige Klausuren werden nicht an Prüflinge herausgegeben. Die Herausgabe von Klausuren organisiert die Fachschaft in Abstimmung mit Frau Rudolph aus dem Dekanat.
- Identitätsprüfung/Überprüfung der Zulassung
- Die Prüflinge haben ihren Studierendenausweis und/oder Personalausweis an ihrem Sitzplatzauszulegen. Die Aufsichtspersonen überprüfen die Identität und Teilnahmeberechtigung der Prüflinge und holen die Unterschrift auf der Teilnehmerliste ein.
- Zugelassene Hilfsmittel
- Die für die Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sind auf dem Deckblatt der Klausur vermerkt.
- Wörterbücher sind ebenfalls zugelassen, wenn die Muttersprache des Prüflings nicht die deutsche Sprache ist.
- Zusatzblätter
- Die Ausgabe zusätzlicher leerer Bögen erfolgt durch die Aufsicht und wird durch den Prüfling auf dem Deckblatt der Klausur vermerkt.
- Toilettengang
- Möchte ein Prüfling die Toilettenräume aufsuchen, hat er dies der Aufsicht mitzuteilen.
- Das Verlassen des Klausurraumes zur Benutzung der Toilettenräume ist nur jeweils einem Prüfling gestattet.
- Das Aufsuchen der Toilettenräume wird protokolliert.
- In den letzten 15 Minuten vor Ende der Klausurbearbeitung ist ein Toilettengang nicht möglich.
- Hat ein Prüfling die Prüfung endgültig verlassen, sind für die verbliebenen Prüflinge keine Toilettengänge mehr möglich.
- Sonderregelungen
- Sonderregelungen, wie z.B. Verlängerungen der Bearbeitungszeit oder notwendige Toilettengänge wegen dauerhafter Erkrankungen können gemäß § 13 Abs. 7 RSPO nur nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes vor der Prüfung gewährt werden.4,5,6
- Täuschungsversuch
- Bei vermuteten Täuschungsversuchen kann die Aufsicht Klausurbögen und zugelassene Hilfsmittel kontrollieren.
- Vom Prüfling benutzte oder mitgeführte, nicht zugelassene Hilfsmittel wie Spickzettel, nicht zugelassene Taschenrechner o.ä., werden von der Aufsicht sichergestellt. Dem Prüfling ist die Fortsetzung der Klausur gestattet.
- Ende der Bearbeitungszeit
- Klausuren können bis 15 Minuten vor dem offiziellen Ende der Bearbeitungszeit vorzeitig abgegeben werden. Danach müssen alle Prüflinge bis zum Ende der Bearbeitungszeit auf ihren Plätzen bleiben, bis alle Prüfungen von der Aufsicht eingesammelt wurden.
Krankheitsfall
Während der Klausur ist es möglich, dass der Prüfling aufgrund einer akut auftretenden Erkrankung die Prüfung nicht fortsetzen kann. In einem solchen Fall ist wie folgt vorzugehen:
- Der Prüfling muss sich sofort bei der Aufsicht melden und zu Protokoll geben, dass er die Prüfung wegen einer akuten Erkrankung abbricht und von der Prüfung zurücktritt.
- Der Prüfling muss sich unverzüglich zum Arzt begeben und ein Attest mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Krankheit, medizinischen Befundtatsachen, Art der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigung, Untersuchungstag sowie Stempel und Unterschrift des Arztes ausstellen lassen. Der Arztbesuch muss am Prüfungstag stattfinden. Rückwirkende Atteste werden nicht anerkannt.
- Das Attest ist unverzüglich persönlich oder per Einschreiben dem Prüfungsamt zuzuleiten.
Falls der Krankheitsfall schon vor der Prüfung eintreten sollte, eine Abmeldung kurzfristig aber nicht mehr möglich ist, geht der Studierende ebenfalls zum Arzt und lässt sich wie bereits beschrieben ein Attest ausstellen, welches unverzüglich bim Prüfungsamt einzureichen ist.
Wiederholung von Prüfungen & Freiversuche
Wiederholungsprüfung
Bachelor7
- Nichtbestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Das heißt, dass für jede Prüfung drei Versuche zur Verfügung stehen (Freiversuche ausgenommen).
- Durch studiengangsspezifische Bestimmungen kann die Anzahl der Wiederholungsprüfungen entgegen der Rahmenprüfungsordnung eingeschränkt werden.
- Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden, außer es ist durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorgesehen.
- Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwei Semester nach nichtbestehen der Prüfung absolviert werden.
- Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden mit angerechnet.
- "Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. [...] Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen."
- Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
- Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nichbestandenen ersten Wiederholungsprüfung (Zweitversuch). Die Prüfung ist i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende ist in der Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Termin der zweiten Wiederholungsprüfung zu verständigen.
- Die Wiederholung von Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium, Seminararbeit und der Prüfung zum Seminar zum Studienschwerpunkt regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.
Master8,9
- Nichtbestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Das heißt, dass für jede Prüfung drei Versuche zur Verfügung stehen (Freiversuche ausgenommen).
- Durch studiengangsspezifische Bestimmungen kann die Anzahl der Wiederholungsprüfungen entgegen der Rahmenprüfungsordnung eingeschränkt werden.
- Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden, außer es ist durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorgesehen.
- Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwei Semester nach nichtbestehen der Prüfung absolviert werden.
- Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
- Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden mit angerechnet.
- "Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. [...] Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen."
- Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nichbestandenen ersten Wiederholungsprüfung (Zweitversuch). Die Prüfung ist i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende ist in der Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Termin der zweiten Wiederholungsprüfung zu verständigen.
- Die Wiederholung von Masterthesis und dem Masterkolloquium regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.
Freiversuch
Bachelor10
- Jeder Studiengang regelt individuell, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit als Freiversuche gelten.
Master11,12
- Jeder Studiengang regelt individuell, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit als Freiversuche gelten.
1 Vgl.
§12 (9) f. Rahmenprüfungsordnung Bachelor
2 Vgl.
§12 (9) f. Rahmenprüfungsordnung Master
3 Vgl.
§13 (9) ff. Rahmenprüfungsordnung Master IDMM
4 Vgl.
§12 (7) Rahmenprüfungsordnung Bachelor
5 Vgl.
§12 (7) Rahmenprüfungsordnung Master
6 Vgl.
§13 (7) Rahmenprüfungsordnung Master IDMM
7 Vgl.
RSPO Bachelor § 14
8 Vgl.
RSPO MCM, MPM, MWINFO, MWING § 14
9 Vgl.
RSPO MIDMM § 15
10 Vgl.
RSPO Bachelor § 15
11 Vgl.
RSPO MCM, MPM, MWINFO, MWING § 15
12 Vgl.
RSPO MIDMM § 16
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