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Nach der Klausur: Klausureinsichten
Nach der Klausur: Klausureinsichten
Wiederholung von Prüfungen & Freiversuche
Wiederholungsprüfung
Bachelor[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN7 ]7
Wiederholungsprüfung
Bachelor[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN7 ]7
Zu Beginn des auf den Prüfungszeitraum folgenden Semesters (in der ersten Vorlesungswoche) werden Sie per Mail über den Ablauf der Klausureinsicht informiert. Die Einsicht findet dann 4 - 6 Wochen später statt. Zur Klausureinsicht müssen Sie einen Antrag stellen, der Link wird Ihnen mit der genauen Terminierung zugesendet. Eine Einsicht in die Klausur in unserem FB WIW ist immer nur für die letzte Prüfungsphase möglich - für ältere Klausuren ist anderer Antrag an Dezernat 2, Prüfungsamt, nötig. Beachten Sie hier andere Regelungen und Formulare.
Nichtbestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Das heißt, dass für jede Prüfung drei Versuche zur Verfügung stehen (Freiversuche ausgenommen).
Durch studiengangsspezifische Bestimmungen kann die Anzahl der Wiederholungsprüfungen entgegen der Rahmenprüfungsordnung eingeschränkt werden.
Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden, außer es ist durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorgesehen.
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwei Semester nach nichtbestehen der Prüfung absolviert werden.
Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden mit angerechnet.
"Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. [...] Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen."
Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nichbestandenen ersten Wiederholungsprüfung (Zweitversuch). Die Prüfung ist i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende ist in der Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Termin der zweiten Wiederholungsprüfung zu verständigen.
Die Wiederholung von Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium, Seminararbeit und der Prüfung zum Seminar zum Studienschwerpunkt regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.
Durch studiengangsspezifische Bestimmungen kann die Anzahl der Wiederholungsprüfungen entgegen der Rahmenprüfungsordnung eingeschränkt werden.
Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden, außer es ist durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorgesehen.
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwei Semester nach nichtbestehen der Prüfung absolviert werden.
Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden mit angerechnet.
"Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. [...] Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen."
Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nichbestandenen ersten Wiederholungsprüfung (Zweitversuch). Die Prüfung ist i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende ist in der Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Termin der zweiten Wiederholungsprüfung zu verständigen.
Die Wiederholung von Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium, Seminararbeit und der Prüfung zum Seminar zum Studienschwerpunkt regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.
[ https://forms.office.com/Pages/ResponsePage.aspx?id=obUR5COm2km2az5oudXipx77KQtYnNZBqX8UjUOydF1UMDVTUjIzUkMwUlRWOERUUkxBTlhKNU5CRy4u ]Link Antrag zur Klausureinsicht
Wiederholung von Prüfungen & Freiversuche
Wiederholungsprüfungen Bachelor[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN7 ]7
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Durch die studiengangspezifischen Bestimmungen kann die Anzahl der möglichen zweiten Wiederholungsprüfungen eingeschränkt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig, es sei denn, diese Möglichkeit wird durch die Freiversuchsregelung in den studiengangspezifischen Regelungen vorgesehen.
Wiederholungsprüfungen Bachelor[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN7 ]7
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Durch die studiengangspezifischen Bestimmungen kann die Anzahl der möglichen zweiten Wiederholungsprüfungen eingeschränkt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig, es sei denn, diese Möglichkeit wird durch die Freiversuchsregelung in den studiengangspezifischen Regelungen vorgesehen.
Nichtbestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Das heißt, dass für jede Prüfung drei Versuche zur Verfügung stehen (Freiversuche ausgenommen).
Durch studiengangsspezifische Bestimmungen kann die Anzahl der Wiederholungsprüfungen entgegen der Rahmenprüfungsordnung eingeschränkt werden.
Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden, außer es ist durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorgesehen.
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwei Semester nach nichtbestehen der Prüfung absolviert werden.
Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden mit angerechnet.
"Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. [...] Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen."
Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nichbestandenen ersten Wiederholungsprüfung (Zweitversuch). Die Prüfung ist i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende ist in der Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Termin der zweiten Wiederholungsprüfung zu verständigen.
Die Wiederholung von Masterthesis und dem Masterkolloquium regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.
Durch studiengangsspezifische Bestimmungen kann die Anzahl der Wiederholungsprüfungen entgegen der Rahmenprüfungsordnung eingeschränkt werden.
Bestandene Prüfungen können grundsätzlich nicht wiederholt werden, außer es ist durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorgesehen.
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwei Semester nach nichtbestehen der Prüfung absolviert werden.
Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden mit angerechnet.
"Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. [...] Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen."
Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nichbestandenen ersten Wiederholungsprüfung (Zweitversuch). Die Prüfung ist i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende ist in der Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Termin der zweiten Wiederholungsprüfung zu verständigen.
Die Wiederholung von Masterthesis und dem Masterkolloquium regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.
(2) Spätestens im zweiten Semester nach dem Semester, in dem die nicht bestandene Prüfungsleistung normalerweise abgeschlossen worden wäre, muss die Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein.
(3) In demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(4) Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon unter Beachtung von Absatz 2 abgewichen werden. Termine für nicht zentral geplante Prüfungen sind mindestens drei Wochen vorher an das Prüfungsamt zu melden und zu veröffentlichen.
(4) Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon unter Beachtung von Absatz 2 abgewichen werden. Termine für nicht zentral geplante Prüfungen sind mindestens drei Wochen vorher an das Prüfungsamt zu melden und zu veröffentlichen.
Jeder Studiengang regelt individuell, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit als Freiversuche gelten.
(5) Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Wiederholungsprüfungen Master[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN8 ]8,[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN9 ]9
(1) Eine Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
Wiederholungsprüfungen Master[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN8 ]8,[ https://homeportal.hs-merseburg.de/wiki.php?cid=c7d5261351046c991e222f4b46d4b1d2&wiki_comments=icon&keyword=Pr%C3%BCfungen#FN9 ]9
(1) Eine Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche in entsprechenden Prüfungen an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(2) Wird eine Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, so hat der oder die Studierende während des gesamten Masterstudiums einmal die Möglichkeit, sich einer zweiten Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Wird die dritte Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, erfolgt die Exmatrikulation. Die Prüfungsform der Wiederholungsprüfung(en) richtet sich nach dem Modulhandbuch.
Jeder Studiengang regelt individuell, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit als Freiversuche gelten.
(3) Die Master-Thesis und das Masterkolloquium können nur einmal wiederholt werden.(4) Nach- und erste Wiederholungsprüfungen werden in jedem Semester angeboten. Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen.
Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Freiversuche Bachelor
(1) Insgesamt sind drei Freiversuche im Bachelorstudiengang möglich. Für die Bachelor- und Seminararbeit, das Bachelorkolloquium und das Seminar zum Studienschwerpunkt ist ein Freiversuch nicht möglich.
(2) Freiversuche können nur in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Prüfung zum regulären Zeitpunkt laut Studienplan oder vorzeitig erfolgte. Wurde die Prüfung aufgrund der erbrachten Leistung nicht bestanden, erfolgt beim Freiversuch keine Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeit. Wurde die Prüfung bestanden, kann durch den Freiversuch eine Wiederholung zur Notenverbesserung erfolgen. In beiden Fällen muss die nächste reguläre Möglichkeit zur erneuten Prüfung wahrgenommen werden. Der Freiversuch wird jedoch als Prüfung angerechnet, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde.
Freiversuche Master
Freiversuche sind im Master nicht möglich.
Die Nachprüfung, d.h. die Prüfung im darauffolgenden Semester, in dem die Prüfung abgelegt wurde, wird vom Prüfenden der regulären Prüfung gestellt. Bei späteren Nachprüfungen oder bei Erstprüfungen, die nach einem Jahr nach der regulären Veranstaltung angemeldet werden, können die Prüfer/innen und auch der Stoff der Prüfung wechseln. Bitte informieren Sie sich in so einem Fall bei der/m Prüfer/in.
Freiversuche Bachelor
(1) Insgesamt sind drei Freiversuche im Bachelorstudiengang möglich. Für die Bachelor- und Seminararbeit, das Bachelorkolloquium und das Seminar zum Studienschwerpunkt ist ein Freiversuch nicht möglich.
(2) Freiversuche können nur in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Prüfung zum regulären Zeitpunkt laut Studienplan oder vorzeitig erfolgte. Wurde die Prüfung aufgrund der erbrachten Leistung nicht bestanden, erfolgt beim Freiversuch keine Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeit. Wurde die Prüfung bestanden, kann durch den Freiversuch eine Wiederholung zur Notenverbesserung erfolgen. In beiden Fällen muss die nächste reguläre Möglichkeit zur erneuten Prüfung wahrgenommen werden. Der Freiversuch wird jedoch als Prüfung angerechnet, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde.
Freiversuche Master
Freiversuche sind im Master nicht möglich.